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Willkommen-Schild an der Wohnungstür ist für Mieter erlaubt

Mieten & Vermieten

Eine Wohnungsmieterin wollte ihre Wohnungstür von außen verschönern und hatte deshalb ein Schild angebracht, auf dem das Wort „Willkommen“ stand und an dem sich unten ein Kranz mit einer Blume befand. Der Vermieterin war dieses Schild ein Dorn im Auge und sie verlangte die Entfernung.

Der Mietvertrag schrieb vor, dass alle Schilder außer Namensschilder an den üblichen Stellen, Aufschriften und Gegenstände jeglicher Art in gemeinschaftlichen Räumen und am Gebäude bzw. auf dem Grundstück die Zustimmung des Vermieters erfordern. Damit habe die Vermieterin jeglichem Streit und sämtlichen Abgrenzungsfragen vorbeugen wollen. Auch argumentierte sie, dass leerstehende Wohnungen besser bei einem gepflegten und neutralen Treppenhaus vermietet werden können.

Das LG Hamburg gab jedoch der Mieterin Recht, die Schild und Dekoration nicht entfernen musste (AZ 333 S 11/15). Es lag kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vor, die Interessen der Vermieterin überstiegen nicht die der Mieterin, so dass die Klägerin nicht verpflichtet war, dem Anbringen der Dekoration zuzustimmen.

Auch hat sich die Nutzung der Außenseite der Wohnungstür im Laufe der Jahrzehnte gewandelt und die Dekoration beispielsweise zu Ostern oder Weihnachten sei inzwischen durchaus üblich. Das Treppenhaus konnte seine Funktion weiter erfüllen und es hatten sich auch keine anderen Mieter bei der Vermieterin beschwert.