Wann Erwerber die Eigentumsumschreibung vom Bauträger verlangen können
Stellen Bauherren Mängel an der erworbenen Eigentumswohnung fest, müssen sie nicht hinnehmen, dass ihnen das Eigentum erst dann vom Bauträger überschrieben wird, wenn der Kaufpreis komplett gezahlt wurde. Das bestätigt eine Entscheidung des OLG Hamburg (AZ 9 U 35/14).
Ein Käufer von zwei Eigentumswohnungen hatte die Zahlung des Restkaufpreises verweigert, weil Mängel an der Alarmanlage bestanden und deshalb sein Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht. Während der Bauträger verlangte, dass der hinterlegte Restkaufpreis freigegeben werde, forderte der Käufer die Eigentumsumschreibung.
Das Gericht entschied zugunsten des Käufers und verpflichtete den Bauträger zum Umschreiben der Immobilie. Begründung: Die Kosten zur Beseitigung der Mängel seien höher als der Restkaufpreisanspruch (noch 10 % des Gesamtkaufpreises) einschließlich eines Druckzuschlages. Dann kann der Bauträger nicht auf sein Zurückbehaltungsrecht pochen und die Umschreibung verweigern. Das Interesse des Käufers würde in der Gesamtabwägung überwiegen.
Für eine solche Zwangsverpflichtung der Umschreibung sind jedoch nicht immer alle Voraussetzungen erfüllt und es empfiehlt sich eine vorherige juristische Prüfung. Der Käufer hat alternativ die Möglichkeit, nach einer ergebnislos verstrichenen Frist zur Mängelbeseitigung gegenüber dem Bauträger die Aufrechung des Restkaufpreises mit den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zu erklären.
© Fotolia.de / Andreas Schulze |