Urteil: Notwegerecht nicht immer gerechtfertigt
Ist ein Grundstück von der Straße aus mit einem Kraftfahrzeug erreichbar, kommt die Einräumung des Notwegerechts über ein Nachbargrundstück nicht in Betracht. Dies gilt auch, wenn die Anfahrt über das angrenzende Grundstück einfacher wäre. So lautet die aktuelle Entschiedung des Bundesgerichtshofes (AZ V ZR 116/15).
Im vorliegenden Fall hatten zwei Eigentümer von ihrem Nachbarn gerichtlich die Einräumung des Notwegerechts gefordert. Das Wohnhaus der Kläger liegt acht Meter oberhalb der Straße und ist über eine Treppe zugänglich, die an eine öffentliche Straße grenzt. Das Nachbargrundstück verfügt dagegen über eine direkte Zufahrt zur Straße, die bereits seit 1979 von den Eigentümern mitgenutzt wird.
Nach Unstimmigkeiten untersagte der Nachbar die Nutzung seiner Zufahrt. Die Klage der Eigentümer auf die Einräumung eines Notwegerechts wies der Bundesgerichtshof jedoch ab. Es besteht laut Gericht keine Notwendigkeit, die Zufahrt zu nutzen.
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