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Tierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar?

Steuern & Finanzierung

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen gemäß Steuerrecht denkt wohl kaum jemand an die Hunde- und Katzenbetreuung durch eine andere Person, wenn der Tierhalter abwesend ist. Laut Infodienst Recht und Steuern der LBS kann das jedoch durchaus absetzbar sein.

Zugrunde liegt ein Fall vor dem Finanzgerichtshof Düsseldorf (AZ 15 K 1779/14). Ein Steuerzahler hatte eine Katze gehalten, die von einer eingestellten Kraft für 12 Euro täglich betreut wurde, wenn er sich nicht selbst um das Tier kümmern konnte. Die Ausgaben von 302,90 Euro pro Jahr für die Betreuung inklusive Füttern und Reinigung der Katzentoilette machte er in seiner Steuererklärung geltend. Das Finanzamt lehnte jedoch mit der Begründung ab, dass die Betreuung von Tieren nicht im Sinne des Gesetzgebers zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählt.

Der Finanzgerichtshof Düsseldorf sieht das anders und sehr wohl einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters. Die Tierbetreuung sei eine Form der regelmäßigen Arbeit, die sonst vom Halter oder Angehörigen übernommen werde und deshalb steuerbegünstigt. Das Gericht misst zudem dem Umstand, dass die Katze ausschließlich in der Wohnung des Steuerzahlers betreut und versorgt wurde, besondere Bedeutung bei.

Beim Bundesfinanzhof ist der Fall unter dem AZ VI R 13/15 anhängig.