Mietpreisbremse: Neue Mietrechtsvorschriften ab 1.6.2015
Seit langer Zeit ist sie in aller Munde, doch kaum einer weiß, was es damit genau auf sich hat: die Mietpreisbremse. Am 1.6.2015 tritt sie nun in Kraft und mit ihr zahlreiche neue Mietrechtsvorschriften, von denen die wichtigsten nachfolgend aufgeführt sind.
Paragraf § 556d BGB regelt, wann und wo die Mietpreisbremse gilt und zwar nur in Gebieten, in denen der Wohnungsmarkt per Rechtsverordnung für höchstens fünf Jahre als angespannt deklariert wurde. Für welche Städte die Mietpreisbremse erforderlich ist, kann jedes Bundesland per Rechtsverordnung festlegen. Ist diese amtlich, müssen sich Vermieter daran halten und die Miete darf zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete um maximal 10 Prozent übersteigen.
Drei Ausnahmen gibt es jedoch. Wenn die Vormiete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete, über der 10-Prozent-Grenze lag, darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden (§ 556e Abs. 1 BGB). Auch wenn die Wohnung nach dem 1.10.2014 erstmals genutzt und vermietet wurde oder nach einer umfassenden Modernisierung erstmals wieder vermietet wird, kommt die 10-Prozent-Grenze nicht zum Einsatz.
Nachdem Berlin bereits eine Mietpreisbremsenverordnung für Neuvermietungen ab dem 1.6.2015 erlassen hat, will Nordrhein-Westfalen zum 1.7.2015 und Rheinland-Pfalz bis zur Sommerpause nachziehen. Baden-Württemberg und Bremen planen die Mietpreisbremse für September 2015 und Brandenburg spätestens zum Jahresende. In Niedersachsen ist sie erst für 2016 angedacht.
In Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und im Saarland wird noch kein Handlungsbedarf gesehen. Die zügige Einführung, jedoch ohne konkreten Starttermin, haben Bayern, Hamburg, Hessen und Schleswig-Holstein vor.
Ausführliche Informationen zur Mietpreisbremse sind hier erhältlich.
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