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Bank muss bei Immobilienkredit Widerrufsbelehrung nicht hervorheben

Immobilienkauf

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte bei den Widerrufsinformationen in Immobilienkreditverträgen zweier Sparkassen beanstandet, dass diese nicht deutlich genug hervorgehoben werden. Zudem wäre in einem der Formulare die Widerrufsinformation so gestaltet und aufgebläht, dass sie vom Kern ablenke.

Der BGH hat beide Klagen abgewiesen (AZ: XI ZR 549/14, XI ZR 101/15) und erklärt, dass es nicht nötig sei, die Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen mit Verbrauchern optisch besonders hervorzuheben. Das Gesetz ordnet keine Hervorhebung an, die Pflichtangaben müssen nur klar und verständlich sein.

Wenn die Belehrung Elemente enthält, die nicht in allen Fällen relevant sind – wie im bemängelten Formular Checkboxen zum Ankreuzen, falls zutreffend – ist dies laut BGH ebenfalls nicht zu beanstanden.