Energie-Pass
GEG: Gebäudeenergiegesetz ist ab 1. Nov. 2020 in Kraft
Das neue Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, regelt die energetischen Anforderungen an Neubauten und an Bestandsgebäude, sowie den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung.
Welche Änderungen müssen Sie mit dem neuen Gesetz beachten?
Inhaltsverzeichnis
- GEG ist in Kraft und ersetzt EnEV, EEWärmeG und EnEG
- Was regelt das GEG?
- GEG Gebäudeenergiegesetz nach Sachverständigenanhörung am 05.03.2020
- Stand des GEG nach 1. Lesung im Bundestag am 29.01.2020
- Stand des GEG nach 1. Lesung im Bundesrat am 20.12.2019
- GEG: die wichtigsten Änderungen im Überblick
- Neue Ausnahmeregelungen bei Primärenergiefaktoren für bestimmte Energieträger
- Verbesserte Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
- Neue Beratungspflicht bei Änderung an Bestandsgebäuden und dem Verkauf von Wohngebäuden
- Betriebsverbot für Ölheizungen
- Änderung der Ausstellungsberechtigung von Energieausweisen
- Einführung einer befristet Innovationsklausel
- Modellgebäudeverfahren für neue Wohngebäude
GEG ist in Kraft und ersetzt EnEV, EEWärmeG und EnEG
Das GEG (Gebäudeenergiegesetz) wurde am 23.10.2019 als Referentenentwurf vom Bundeskabinett beschlossen.
Die europäischen Anforderungen zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden werden mit dem Entwurf durchgesetzt.
Die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes wird jetzt in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht integriert.
Es schafft ein neues, einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden.
Was regelt das GEG?
Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) setzt die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vollständig um und integriert die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht.
Zudem wird auf neue DIN-Normen umgestellt, z.B.
• auf die neue DIN V 18599:2018-09 (Energetische Bewertung von Gebäuden – Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung – Teil 1: Allgemeine Bilanzierungsverfahren, Begriffe, Zonierung und Bewertung der Energieträger)
• oder auf die neue DIN 4108-4 (Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 4: Wärme- und feuchteschutztechnische Bemessungswerte).
Das GEG ersetzt diese früheren Gesetze bzw. Verordnungen:
• Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
• das Energieeinsparungsgesetz (EnEG)
• die Energieeinsparverordnung (EnEV)
In folgender Tabelle sehen Sie, wie sich die alten Verordnungen bzw. Gesetze in das neue GEG wandeln:
GEG Gebäudeenergiegesetz nach Sachverständigenanhörung am 05.03.2020
Die Experten forderten bei einer Anhörung im Wirtschaftsausschuss des Bundestages Nachbesserungen am GEG-Entwurf. Diskutiert wurde u.a.:
• Rechtliche Vorgaben seien zu schwammig
• Mieter und Eigentümer werden belastet
• Biogas wird zu wenig berücksichtigt
Bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs eines Gebäudes oder Wärmenetzes wird die Wärme aus Biogas gleichgesetzt mit der Wärme aus Erdgas und Steinkohle. Hier soll nach Meinung der Bioenergieverbände nachgebessert werden.
Stand des GEG nach 1. Lesung im Bundestag am 29.01.2020
Die erste Lesung zum neuen Gesetzentwurf des GEG am 29.01.2020 im Bundestag zeigte, dass die Fraktionen diverse Änderungswünsche haben. In den Ausschüssen wird nun die fachliche Arbeit fortgeführt.
Stand des GEG nach 1. Lesung im Bundesrat am 20.12.2019
Folgende Punkte hat der Bundesrat nach seiner ersten Lesung an die Bundesregierung weitergeleitet:
• Betriebsverbot für Ölheizungen soll ausweitet werden
• Wärmesektor soll sich für synthetische Energieträger öffnen
• Grubengas aus dem stillgelegten Steinkohlebergbau soll erneuerbaren Energien gleichgestellt werden
• Stichprobenprüfungen von Klimaanlagen sollen verschärft werden
• Keine Frist bei der Nachrüstungspflicht für Heizungsanlagen
• Austauschprämie für alte Ölheizung
• Einheitliche Regelungen für die energetischen Anforderungen an Neubauten, Bestandsgebäude und den Einsatz erneuerbarer Energien zu ihrer Wärme- und Kälteversorgung
• Ziel: Energieeinsparungen durch eine effiziente Anlagetechnik und einen energetisch hochwertigen baulichen Wärmeschutz
• Energiebedarf soll zunehmend durch erneuerbare Energien gedeckt werden
GEG: die wichtigsten Änderungen im Überblick
Neue Ausnahmeregelungen bei Primärenergiefaktoren für bestimmte Energieträger
Das neue Gebäudeenergiegesetz gibt Hinweise zu den Primärenergiefaktoren. Diese sind in Anlage 4 einzeln aufgeführt. In 22 Paragrafen werden detailliert Ausnahmen und dafür notwendige Voraussetzungen beschrieben. Folgende Energieträger sind dort aufgeführt:
• Nicht erneuerbarer Anteil von flüssiger oder gasförmiger Biomasse
• Gasförmige Biomasse bei Einspeisung ins Erdgasnetz
• Gasförmige Biomasse, die unter Druck verflüssigt wird
• Hocheffiziente KWK-Anlagen, die mittels Erdgases oder Flüssiggas betrieben werden
• KWK-Anlagen, die Nachbargebäude mit ineffizienter Anlagentechnik mitversorgen
Generell gilt für die Bereitstellung von Fernwärme ein Primärenergiefaktor von 0,3, unabhängig von den vorliegenden ermittelten oder veröffentlichten Werten des Wärmenetztes.
Verbesserte Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
Die Energiemenge, die von Strom aus erneuerbaren Energien gewonnen wurde, kann mittels eines pauschalen Ansatzes, in Abhängigkeit von der Anlagengröße, der Gebäudenutzfläche und der Anzahl geheizter oder gekühlter Geschosse berechnet werden. Unterschieden wird hierbei zwischen:
– Anlagen mit Stromspeicher: max. 45 % des Jahresprimärenergiebedarfs dürfen in Abzug gebracht werden
– Anlagen ohne Stromspeicher: max. 30 % des Jahresprimärenergiefaktors dürfen abgezogen werden
Neue Beratungspflicht bei Änderung an Bestandsgebäuden und dem Verkauf von Wohngebäuden
Sofern Änderungen an einem Gebäude mit maximal zwei Wohnungen vorgenommen werden, muss der Eigentümer vor der Beauftragung von Planungsleistungen ein Informationsgespräch mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person führen! Das muss in diesem Fall eine unentgeltliche Leistung sein. Gleichzeitig muss ein Handwerker bei Angebotsabgabe auf diese Pflicht des zu führenden Beratungsgespräches hinweisen.
Bei Abschluss des Kaufvertrags für ein Wohngebäude mit maximal zwei Wohnungen hat der Käufer ein Beratungsgespräch zur Erläuterung des Energieausweises mit einem zur Ausstellung berechtigten Planer zu führen, sofern diese Leistung unentgeltlich angeboten wird.
Betriebsverbot für Ölheizungen
Neu wurde im GEG ein (eingeschränktes) Betriebsverbot für Heizkessel eingeführt, die mit Heizöl oder festen fossilen Brennstoffen beschickt werden. Diese dürfen ab dem 01.01.2026 nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen eingebaut werden.
Änderung der Ausstellungsberechtigung von Energieausweisen
Grundsätzlich wird im neuen Gebäudeenergiegesetz nicht mehr zwischen einer Ausstellungsberechtigung von Ausweisen für Neu- oder Bestandsgebäude unterschieden. Sofern Aussteller nach Landesrecht bauvorlageberechtigt sind, dürfen sie Ausweise für Wohn- und Nichtwohngebäude erstellen. Personen, welche die Voraussetzungen über Energieberaterschulungen erfüllen, dürfen Ausweise für Nichtwohngebäude nur ausstellen, wenn sie nachweislich die entsprechende Schulung hatten.
Einführung einer befristet Innovationsklausel
Mit der Einführung der Innovationsklausel können zuständige Behörden weitere Befreiungen bis zum 31.12.2023 zulassen, wenn
• bei einem zu errichtenden Wohn- und Nichtwohngebäude die Treibhausgasemissionen gleichwertig begrenzt und den 0,75-fachen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nicht überschreiten oder
• bei Änderungen im Gebäudebestand (Wohn- und Nichtwohngebäude) die Treibhausgasemissionen gleichwertig begrenzt und den 1,4-fachen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nicht überschreiten.
Des Weiteren wird bis Ende 2025 bei Quartieren eine Einhaltung der Anforderungen bei Änderungen an Gebäuden über eine gemeinsame Erfüllung sichergestellt. Das bedeutet, dass die Anforderungen in der Gemeinsamkeit erfüllt sein muss. Jedoch muss jedes Gebäude für sich eine Mindestqualität der geänderten Bauteile aufweisen.
Modellgebäudeverfahren für neue Wohngebäude
Mit dem „Modellgebäudeverfahren“ können Sie laut neuem Gebäudeenergiegesetz in Zukunft Anforderungen nachweisen, ohne Berechnungen für den Nachweis durchzuführen. Die Einhaltung der Anforderungen wird vermutet, wenn die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu ist die Gebäudegröße zu bestimmen und die Auswahl der anlagentechnischen Ausstattung vorzunehmen.
Autor: WEKA Redaktion
EnEV/GEG